(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane
einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.
DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
1. | Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen, DA |
2. | Krane auf Seeschiffen, |
3. | Schwenkarmaufzüge auf Baustellen
und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.
DA |
Tragkonstruktionen sind z.B. Kranbahnen, Kranfundamente.
Ausrüstungen sind z.B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlußschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.
Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein z.B. von Blockbandsägeanlagen, Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Preßspanplatten, mechanischen Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.
Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z.B. Rundholzsortierwagen, fallen nicht unter die Ausnahme.
Siehe auch "Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen" (ZH 1/62).
Siehe UVV "Bauaufzüge" (BGV D7).