§ 10
Arbeitsstände und Arbeitsbühnen
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und
elektrischen Einrichtungen, die nicht vom Boden aus
durchgeführt werden können, müssen
Arbeitsstände oder -bühnen vorhanden sein, die gefahrlos
erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden
können, daß Beschäftigte nicht gefährdet
werden.
- Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbühnen vorhanden sind, die
a) |
fest am Kran angebracht sind, |
b) |
fest an Gebäuden angebracht sind,
an die der Kran herangefahren werden kann, oder |
c) |
transportabel und jederzeit
verfügbar sind. |
- Die Bestimmung ist auch erfüllt, wenn für Wartungs-
und Reparaturarbeiten
a) |
bis zu 2 m Höhe Stehleitern
vorhanden sind, |
b) |
auf Oberwagen ortsveränderlicher
Krane rutschfeste Standflächen und Befestigungsvorrichtungen
für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind. |
- Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist erfüllt, wenn
Treppen, Steigleitern oder einhakbare Leitern vorhanden sind,
über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege
erreicht werden können.
- Siehe auch UVV "Hebebühnen" (VBG 14).