§ 10
Arbeitsstände und Arbeitsbühnen


Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen, die nicht vom Boden aus durchgeführt werden können, müssen Arbeitsstände oder -bühnen vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden können, daß Beschäftigte nicht gefährdet werden.

DA zu § 10:


  1. Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbühnen vorhanden sind, die
    a) fest am Kran angebracht sind,
    b) fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden kann, oder
    c) transportabel und jederzeit verfügbar sind.

  2. Die Bestimmung ist auch erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten
    a) bis zu 2 m Höhe Stehleitern vorhanden sind,
    b) auf Oberwagen ortsveränderlicher Krane rutschfeste Standflächen und Befestigungsvorrichtungen für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind.

  3. Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern oder einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege erreicht werden können.

  4. Siehe auch UVV "Hebebühnen" (VBG 14).