Schienenfahrbahnen von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.DA
Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und so angebracht sind, daß sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.
Auf DIN 15 018 wird hingewiesen.