§ 19
Fahrbahnbegrenzungen
Schienenfahrbahnen von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.DA
DA zu § 19:
Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und so angebracht sind, daß sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.
Auf DIN 15 018 wird hingewiesen.