(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. | handbetriebene Krane, |
2. | flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg - bei Portalkranen auch die Fahrbahn - überblicken kann, |
3. | LKW-Ladekrane. |
Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.