§ 20
Warneinrichtung


(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1.  handbetriebene Krane,
  2.  flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg - bei Portalkranen auch die Fahrbahn - überblicken kann,
  3.  LKW-Ladekrane.

DA zu § 20 Abs. 1:


Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.