Eine Montageanweisung muß bei ortsveränderlichen Kranen,
die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut oder
umgerüstet werden müssen, vorhanden sein. DA
Die Montageanweisung ist im allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach § 20 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 4.4 des Anhangs 1 der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und alle sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z.B.
- | gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen, |
- | für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der Gleisanlagen bzw. des Fundamentes, |
- | für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen Auflageflächen. |
Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".
Krane und Kranbauteile sind nach § 21 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs 1 der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.