§ 21
Montageanweisung
Eine Montageanweisung muß bei ortsveränderlichen Kranen,
die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut oder
umgerüstet werden müssen, vorhanden sein. DA
DA zu § 21:
Die Montageanweisung ist im allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach § 20 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 4.4 des Anhangs 1 der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und alle sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z.B.
- | gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen, |
- | für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der Gleisanlagen bzw. des Fundamentes, |
- | für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen Auflageflächen. |
Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".
Krane und Kranbauteile sind nach § 21 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs 1 der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.