An handbedienten Be- und Entladestellen programmgesteuerter
Krane sowie in deren Arbeitsbereich müssen
Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht zugänglich und
so schnell erreichbar sind, daß der Kran bei Gefahr
unverzüglich stillgesetzt werden kann. Die
Nothalteinrichtungen müssen als solche auffällig
gekennzeichnet sein. DA
Das schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von Nothalteinrichtungen sichergestellt. Im allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn zwischen den Nothalteinrichtungen der Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.