§ 31
Tragfähigkeit, Belastung
(1) Der Unternehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen
Einsatz den geeigneten Kran zur Verfügung zu stellen,
insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden
Tragfähigkeit, Hubhöhe und Reichweite, bzw. Ausladung.
(2) Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils
höchstzulässige Belastung hinaus belasten. Er hat
Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüstzustand
einzustellen.
(3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter
für Überlastsicherungen nur für die vom Hersteller
gemäß Betriebsanleitung vorgesehenen Auf- und
Abrüstvorgänge betätigen.
(4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßig
anbaubare oder austauschbare Kranbauteile anbauen oder austauschen
lassen, wenn ihm folgende Angaben nachweislich bekannt sind:
|
1. |
Hersteller, Importeur oder
Lieferer, |
|
4. |
Zuordnung zum zulässigen
möglichen Kransystem, |
|
6. |
Tragfähigkeit von Unterflaschen
und Traversen, |
|
7. |
Fassungsvermögen und
Tragfähigkeit von Greifern. DA |
(5) Langholz-Ladekrane sind auch ohne Lastmomentbegrenzer zum Heben
von Langholz geeignet, wenn
|
1. |
auf Grund eines
Hauptüberdruckventiles das zulässige Lastmoment um nicht
mehr als 10 % überschritten werden kann, |
|
2. |
der Steuerstand des Kranes so
angeordnet ist, daß sich der Kranführer außerhalb
des Gefahrbereiches des Auslegers befindet, |
|
3. |
der Kran für die erhöhte
Beanspruchung, die sich durch das Heben, Ziehen, Drücken und
Hebeln von Langholz ergibt, geeignet ist, |
|
4. |
der Kran mit einem Lastaufnahmemittel
versehen ist, mit dem das Laden ohne Anschläger möglich
ist, und |
|
5. |
auf das Verbot des Aufenthaltes im
Schwenkbereich von Kran oder Last durch Aushang hingewiesen
ist. |
DA zu § 31 Abs. 3:
Überbrückungsschalter für
Überlastsicherungen sind bei älteren Kranen zum Teil
vorhanden. Sie dürfen nur vorhanden sein, wenn sie für
Aufrüst- bzw. Abrüstvorgänge, z.B. bei gleislosen
Fahrzeugkranen, erforderlich sind. Sie müssen gegen unbefugte
Benutzung gesichert sein und dürfen auf keinen Fall für
den normalen Kranbetrieb benutzt werden.