§ 34
Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine
Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen
Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies
erfordern. DA
Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein
z.B.
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bei schwierigen Montagearbeiten, |
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beim Transport gefährlicher
Güter, |
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bei der Zusammenarbeit mehrerer
Krane, |
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beim Personentransport, |
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beim Betrieb von Kranen unter
Windeinwirkung. |
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für die Rettung von
Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen. |