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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 52: Krane
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

§ 34
Betriebsanweisung



Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern. DA


DA zu § 34:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z.B.

- bei schwierigen Montagearbeiten,
- beim Transport gefährlicher Güter,
- bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,
- beim Personentransport,
- beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung.
- für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.