§ 34
Betriebsanweisung



Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern. DA


DA zu § 34:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z.B.

- bei schwierigen Montagearbeiten,
- beim Transport gefährlicher Güter,
- bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,
- beim Personentransport,
- beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung.
- für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.