§ 37
Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von
Fahrzeugen mit Kranen
(1) Der Kranführer darf nicht
1. | Lasten schrägziehen oder schleifen, |
2. | Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen. DA |
(2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten schrägziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist:
1. | für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden, DA |
2. | mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der Last kontrolliert abläuft, |
3. | für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Bergewinde oder eines Zugmittels, |
4. | für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen, |
5. | beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb, |
6. | beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen. |
DA zu § 37 Abs. 1:
Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.
DA zu § 37 Abs. 2 Nr. 1:
Es ist an Fälle gedacht, bei denen sich in Walzwerken hinter den Walzen durch eine Störung plötzlich eine größere Menge Schrott gebildet hat.
DA zu § 37 Abs. 2 Nr. 3:
Das Bergen von Fahrzeugen mittels Bergewinde erfordert oft ein geringes Abheben des zu bergenden Fahrzeugs vom Boden. Dies geschieht unter Zuhilfenahme des Kranes; die Ausnahme erlaubt den hierbei unumgänglichen Schrägzug.
Als Zugmittel finden Seile oder Zugstangen Verwendung.