Krane dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
oder nach Arbeiten im Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen
werden, wenn der Unternehmer den Betrieb wieder freigibt. Vor der
Freigabe hat der Unternehmer sich zu
überzeugen, daß
1. | die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind, |
2. | sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet und DA |
3. | alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben. |
Zur Herstellung des sicheren Zustandes gehört auch das Entfernen von Werkzeugen, Werkstücken oder anderen losen Teilen vom Kran oder deren Sicherung gegen Herabfallen.