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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 52: Krane
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VI. Inkrafttreten



§ 45
Inkrafttreten


  (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 138 bis 146 des Abschnittes "XXII. Aufzüge, Krane und andere Hebezeuge" der Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover vom 1. Januar 1930 in der Fassung vom 1. März 1974 für Krane und die Unfallverhütungsvorschriften "Auslegerkrane" (VBG 8f) vom 1. März 1965 und "Turmdrehkrane" (VBG 8g) vom 1. Januar 1964 in der Fassung vom 1. April 1974 außer Kraft.

  (2) § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 treten für Krane mit Auslegern - ausgenommen Turmdrehkrane -, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1.4. 1978 in Kraft. Bei Kranen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genügt es, wenn an Stelle der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen selbsttätig wirkende Warneinrichtungen vorhanden sind. DA

 

DA zu § 45 Abs. 2:

Mechanisch gesteuert bedeutet nicht elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch gesteuert. Dies trifft zu bei Kranen, bei denen z.B. Kupplungen, die im Kraftfluß Motor - Winde liegen, ohne Zwischenschaltung einer fremden Energiequelle durch Muskelkraft geschaltet werden.

 

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft am 1. Januar 2012 in Kraft.