§ 5
Belastungsangaben
An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die
Angaben über die höchstzulässigen Belastungen
(Tragfähigkeit) angebracht sein.
DA zu § 5:
Die Bestimmung ist erfüllt, wenn
a) |
bei Portal- und Brückenkranen die
Schrift der Belastungsangabe so groß am Kran angebracht ist,
daß sie vom Boden oder von der Arbeitsebene aus gut gelesen
werden kann, |
b) |
bei Schienenlaufkatzen die
Belastungsangabe an der Hakenflasche angegeben ist, |
c) |
bei Auslegerkranen mit |
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1. |
starren Auslegern und solchen, bei
denen die höchstzulässige Belastung auf die bei
größter Ausladung begrenzt ist, die
höchstzulässige Belastung angegeben ist, |
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2. |
verstellbaren Auslegern ohne
Auslegerverlängerung eine Anzeige bzw. Angabe der für die
jeweilige Ausladung höchstzulässigen Belastung vorhanden
ist, |
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3. |
verstellbaren Auslegern mit
Auslegerverlängerung durch Einsetzen von Zwischenstücken
eine Winkel- oder Ausladungsanzeige in Verbindung mit einer Tabelle
im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils
höchstzulässige Belastung hervogehen, vorhanden ist,
sofern nicht an der Winkel- oder Belastungsanzeige selbst die
jeweils höchstzulässige Belastung erkennbar ist, |
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4. |
verstellbaren Auslegern mit
Auslegerverlängerung durch Teleskopieren eine Anzeige der
jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung und des
Auslegerwinkels in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus,
aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige
Belastung hervorgehen, vorhanden ist. |