§ 7
Steuerstände und Steuereinrichtungen
(1) Steuerstände müssen so beschaffen,
Steuereinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein,
daß der Kranführer den Kran sicher steuern kann.
DA
(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte,
Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie müssen ausreichend
belüftbar sein. DA
(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muß ein
Abdruck der §§ 29 bis 43
(Betriebsvorschriften) so angebracht sein, daß sie für den
Kranführer jederzeit einsehbar sind. Dies gilt nicht für
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane. DA
DA zu § 7 Abs. 1:
- Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.
- Steuereinrichtungen sind z. B. bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter,
Meisterschalter;
bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter;
bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.
- Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a) |
Führerhäuser so
geräumig sind, daß die für die Bedienung
notwendigen Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei
ausgeführt werden können, |
b) |
der Kranführer einen
ausreichenden Überblick über den jeweiligen
Arbeitsbereich des Kranes hat, |
c) |
bei flurbedienten Kranen ohne
ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege für den
Kranführer vorhanden sind, |
d) |
die Steuereinrichtungen so ausgebildet
und gekennzeichnet sind, daß ein Verwechseln der
Bewegungsrichtungen des Kranes vermieden wird, |
e) |
die Steuereinrichtungen von Kranen,
die wahlweise vom Führerhaus oder von Flur aus bedient werden
können, gegeneinander verriegelt sind, |
f) |
soweit möglich,
Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht
ausgeführt und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe
verstellbar sind, |
g) |
bei Auslegerkranen die
Steuerstände so angeordnet oder gesichert sind, daß der
Kranführer nicht durch den Ausleger gefährdet wird. |
Kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane sind nach § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach den Abschnitten 1.2.3 und 1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG) - EG-Maschinen-Richtlinie - mit einer Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet, durch deren Betätigung Beginn und Ende der Energiezufuhr für die Kranbewegungen bestimmt werden können.
Die Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen)
liegen nach § 11 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5)
bzw. nach Abschnitt 1.2.2 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie auf dem dem Steuerstand im Handbereich des Kranführers oder an einem Ort, von dem aus der Arbeitsbereich des Kranes überblickt werden kann. Die Stellteile der Befehlseinrichtungen für kraftbetriebene Hubwerke sind nach § 8 UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) 50 beschaffen, daß sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen; dies gilt nicht für die Stellteile in mitfahrenden Steuerständen von Brücken., Portalkranen und Schienenlaufkatzen. Steuerungen sind nach § 11 Abs. 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.2.3 des Anhangs 1 der EG-Maschinen-Richtlinie so beschaffen, daß Krane nicht von mehreren Steuerständen aus gleichzeitig gesteuert werden können, d.h. z.B. Zustimmungsschaltungen oder Wahlschalter haben; dies ist nicht erforderlich für LKW-Ladekrane mit seitlichen Steuerständen, bei denen die Stellteile mechanisch miteinander verbunden und die Steuerstände gegenseitig einsehbar sind. Siehe auch "Sicherheitsregeln für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen" (BGR 108).
DA zu § 7 Abs. 2:
Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn Führerhäuser
a) |
von Kranen, die im Freien oder in
nichtbeheizten Hallen laufen, mit Heizungen ausgerüstet
sind, |
b) |
von Kranen, die über starke
Wärmequellen, z.B. Tieföfen, laufen, eine Klimatisierung
haben, |
c) |
von Turmdrehkranen zusätzlich
einen wärmeisolierenden Fußboden haben. |
DA zu § 7 Abs. 3:
- Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die
notwendige Unterweisung des Kranführers; er soll dem
Kranführer die Möglichkeit geben, die
Betriebsvorschriften jederzeit nachzulesen.
- Die Bestimmung ist bei
flurbedienten Kranen erfüllt, wenn die Betriebsvorschriften in
der Nähe des Netzanschlußschalters oder des üblichen
Abstellplatzes des Kranes angebracht sind.