§ 8
Zugänge zu Steuerständen
(1) Steuerstände müssen in allen Stellungen des Kranes
ohne Gefahr erreicht und verlassen werden können.
DA
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn
1. |
bei Kranen, bei denen der Boden des
Steuerstandes nicht mehr als 5 m über Flur liegt oder auf
dieses Maß auch bei Ausfall der Antriebsenergie abgesenkt
werden kann, |
2. |
bei Deckenkranen mit beweglichem
Führerhaus und |
3. |
bei Schienenlaufkatzen |
der Steuerstand in einer Stellung des Kranes ohne besondere
Gefahr erreicht, über einen Notabstieg jedoch in allen
Stellungen des Kranes verlassen werden kann. DA
(3) Krane müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen
haben. Bei Brückenkranen und bei Kranen, bei denen die Bauart
es zuläßt, muß mindestens ein Aufstieg als Treppe
ausgeführt sein. Treppen müssen mindestens 2 m
Durchgangshöhe und mindestens 0,5 m Durchgangsbreite haben.
DA
DA zu § 8 Abs. 1:
Diese Bestimmung ist z.B. erfüllt, wenn
a) |
bei Steuerständen ab 0,6 m
über Flur besondere Aufstiege vorhanden sind, |
b) |
bei direktem Aufstieg in ein
Führerhaus (z.B. Auto- oder Mobilkran) genügend lange
Haltestangen am Eingang angebracht sind, |
c) |
bei Kranen, die auf hochliegenden
Kranbahnen laufen (z.B. Brückenkrane), Fahrbahnlaufstege mit
einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,4 m neben, oberhalb
oder unterhalb der Kranbahn entlang führen, |
d) |
führerhausbediente Krane in
Brückenkonstruktion (z.B. Brückenkrane oder
Portalkrane), die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg
zum Führerhaus haben, mit Kranträgerlaufbühnen mit
einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,4 m
ausgerüstet sind, |
e) |
bei Turmdrehkranen hochgelegene
Führerhäuser über Steigleitern mit einem
ungehinderten freien Durchstieg von mindestens 0,4 m x 0,5 m
erreicht werden können, wobei bei Innenleitern die
Turmkonstruktion den Rückenschutz übernehmen kann, sofern
der Abstand von der Aufstiegsseite der Leiter zur
gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m beträgt.
Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs.
5 der BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36)
enthalten. |
DA zu § 8 Abs. 2:
- Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn für jeden Kran
eine über eine Treppe erreichbare Bühne vorhanden ist,
von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine
Kranträgerlaufbühne betreten werden kann.
- Die Forderung nach einem Notabstieg wird erfüllt durch ausziehbare Leitern,
Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder - bei
Steuerständen, deren Boden nicht mehr als 5 m über Flur
liegt - durch Knotentaue.
- Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der
Deckenkonstruktion hängend angeordnet sind.
- Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar
sein. Daraus ergibt sich, daß Krane, die die Erleichterung
bezüglich des Erreichens und Verlassens der Steuerstände
in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über Gruben, Bädern, Hafenbecken usw. verkehren.
- Strickleitern sind als Notabstiege ungeeignet.
DA zu § 8 Abs. 3:
- Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a) |
bei Fahrbahnlängen bis zu 50 m
ein Aufstieg, |
b) |
bei Fahrbahnlängen von mehr als
50 m bis zu 200 m zwei Aufstiege, |
c) |
auf jede weiteren 100 bis 200 m
Länge ein weiterer Aufstieg |
vorhanden sind.
- Die Anzahl der Aufstiege richtet sich nach der Länge der
Kranbahn und der Zahl der auf ihr laufenden Krane.