(1) Bühnen und Laufstege, die dem Zugang zu Steuerständen dienen, müssen einen freien Durchgang von mindestens 1,8 x 0,4 m haben. Abweichend von Satz 1 können diese Maße verringert sein
1. | in Kranträgern in Dreiecksbauweise auf eine Mindesthöhe von 1,4 m bei einer Breite in Fußhöhe von mindestens 0,25 m, |
2. | in sonstigen Kranträgern auf eine Mindesthöhe von 1,4 m, wenn die Mindestbreite auf 0,7 m vergrößert ist. DA |
(2) Auf Fahrbahnlaufstegen und Aufstiegsbühnen darf an der
dem Kran zugewandten Seite das Geländer fehlen, wenn auf der
dem Kran abgewandten Seite mindestens ein Handlauf vorhanden ist.
Ist die dem Kran abgewandte Seite offen, muß an dieser Seite ein
Geländer vorhanden sein. Bei Kranen in Hallen kann auf
Geländer verzichtet werden, wenn der Fahrbahnlaufsteg zwischen
zwei Kranfahrbahnen liegt und mindestens 4 m breit ist. Sind
Geländer mindestens 0,5 m von Absturzkanten und bewegten
Kranteilen entfernt, darf auf Zwischenstäbe und
Fußleisten verzichtet werden. DA
(3) Bei Aufstiegsbühnen dürfen Seitengeländer nicht näher als 0,5 m an den Kran heranreichen.
§ 9 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung gegenüber § 33 der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), wonach Bühnen, Laufstege usw. Geländer als Absturzsicherung haben müssen.