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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 54: Winden, Hub- und Zuggeräte
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§ 10

Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb müssen so eingerichtet sein, daß ein unmittelbares Schalten von "Senken" auf "Heben" nicht möglich ist. DA


DA zu § 10:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schaltung über eine Nullstellung erfolgt, in der die Last gehalten wird.

Schalten von "Senken" auf "Heben" bedeutet bei Geräten in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil das Umschalten in die entgegengesetzte Zugrichtung. Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb sind Winden mit ununterbrochen in gleicher Richtung laufendem Antrieb, Schaltkupplung und Bremse.