§ 13
Sicherung gegen freien Fall
(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, daß das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist
1. | der freie Fall DA |
oder | |
2. | das Abziehen des unbelasteten Seiles. DA |
DA zu § 13 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
1. | Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind, |
2. | Fliehkraftbremsen eingebaut sind, |
3. | der Durchflußquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Systeme entsprechend ausgelegt ist. |
Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit.
DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 1:
Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z. B. bei
- Winden für Bohrgeräte,
- Winden für die Langholzverladung,
- Rückewinden,
- Winden für Derrickkrane bei der Steingewinnung,
- Bootswinden (Davitswinden),
- Ankerwinden,
- Winden zum Bewegen von Förderwagen auf Materialbahnen mit Brechpunkt und Gegengefälle.
DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 2:
Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei verschiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 5.