§ 17
Sicherung gegen Überlastung
(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren
bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sich auf ihrem
Lastweg so verhaken, verklemmen oder festsetzen kann, daß
zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten, müssen
so eingerichtet oder beschaffen sein, daß sie nicht
überlastet werden können. DA
(2) Durch die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen
Einrichtungen nach den §§ 12 und 14 nicht unwirksam werden. DA
DA zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung wird erfüllt durch
- Hub- oder Zugkraftbegrenzer,
- Rutschkupplungen,
- Druckbegrenzungsventile,
- entsprechende Länge von Kurbeln und Hebeln bei muskelkraftbetriebenen Geräten, ausgenommen Hydraulikgeräte.
Solche Geräte sind z. B.:
- Geräte mit Hydraulikzylinder oder mit Antrieb durch Hydromotor,
- Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen,
- Rückewinden,
- Winden in Seilzuganlagen zum Bewegen von schienengebundenen Fahrzeugen,
- Seilwinden für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und landwirtschaftlicher Kulturen,
- Kabelziehwinden.
DA zu § 17 Abs. 2:
Diese Forderung schließt z. B. Sollbruchstellen zwischen
Lastwelle und Rücklaufsicherung aus.