§ 19

(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andere Bauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und so ausgebildet sein, daß

1. eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung DA
  und
2. das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten verhindert wird. DA

(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muß eindeutig erkennbar sein.

DA zu § 19 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1. bei Seiltrieben Trommeln und Rollen nach DIN 15 020-1 bemessen sind,
2. Treibscheiben mit Keilrillen mindestens unter Zugrundelegung des 20fachen Seildurchmessers bemessen sind,
3. bei Seilblöcken das Verhältnis von Rollendurchmesser zum maximalen Seildurchmesser mindestens der Triebwerkgruppe 1 Em nach DIN 15020 für drehungsfreie bzw. drehungsarme Seile entspricht,
4. bei Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen das Verhältnis der Durchmesser von fest eingebauten Rollen und von Rollen in Seilblöcken zum Seildurchmesser einer niedrigeren Triebwerkgruppe nach DIN 15020-1 entspricht, als nach den tatsächlichen Betriebsverhältnissen anzunehmen ist.

DA zu § 19 Abs. 1 Nr. 2:

Diese Forderung wird bei Seiltrommeln erfüllt durch

1. Seilrillen bei einlagiger Aufwicklung und festgelegter Seillänge,
2. Bordscheiben, deren Überstand über die obere Seillage mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt,
3. Seilrillen und Bordscheiben nach Nummer 2,
4. Fangkörbe über Bordscheiben oder
5. Seilwickeleinrichtungen, bei mehrlagiger Aufwicklung jedoch nur in Verbindung mit Bordscheiben nach Nummer 2.

Diese Forderung wird bei Treibscheiben und Seilrollen erfolgt durch

1. Aussetzbügel,
2. Kapselung.