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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 54: Winden, Hub- und Zuggeräte
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§ 31
Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten

(1) Der Geräteführer darf den Steuerstand von Geräten bei schwebender Last nicht verlassen.

(2) Muß der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat der Unternehmer die Voraussetzungen zu schaffen, daß der Gefahrbereich unter der Last gesichert werden kann. DA

(3) Muß der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat er den Gefahrbereich unter der Last zu sichern.

DA zu § 31 Abs. 2 und 3:

Diese Forderung ist erfüllt durch

  1. Absperrung des Gefahrbereiches,
  2. Sicherung der Steuereinrichtungen des Gerätes gegen unbefugtes Betätigen,
  3. Unterbauen oder Abfangen der Last oder
  4. zusätzliche Sperrung der Hubeinrichtung,

wobei mehrere Maßnahmen gleichzeitig in Frage kommen können.