§ 34
Anfahren von Notendhalteinrichtungen
Der Geräteführer darf Notendhalteinrichtungen nicht
betriebsmäßig anfahren. DA
"Betriebsmäßig " bedeutet das beabsichtigte regelmäßige
Anfahren der oberen Endstellung zur Ausnutzung der vollen
Hubhöhe.
Siehe auch § 21.