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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 54: Winden, Hub- und Zuggeräte
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

§ 34
Anfahren von Notendhalteinrichtungen

Der Geräteführer darf Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren. DA

DA zu § 34:

"Betriebsmäßig " bedeutet das beabsichtigte regelmäßige Anfahren der oberen Endstellung zur Ausnutzung der vollen Hubhöhe.

Siehe auch § 21.