(1) Der Unternehmer hat kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Weiterbetrieb zulässig, wenn durch einen Sachverständigen
1. | festgestellt worden ist, daß einem Weiterbetrieb keine Bedenken entgegenstehen, |
und | |
2. | die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind. Die Bedingungen sind in das Prüfbuch einzutragen. |
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Bedingungen nach Absatz 2 Nr. 2 beim Weiterbetrieb eingehalten werden. DA
Hinweise für Bedingungen zum Weiterbetrieb siehe die FEM-Regel
FEM 9.755 - Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S. W. P.). |