(1) Steuereinrichtungen zum Ingangsetzen kraftbetriebener Geräte müssen
1. | so beschaffen sein, daß sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen, oder |
2. | mit einer übergeordneten Schalteinrichtung ausgerüstet sein, die den Antrieb unterbricht, sofern sie freigegeben ist (Totmannschaltung). Dabei darf ein erneutes Ingangsetzen des Antriebes nur mit der Steuereinrichtung aus der Nullstellung heraus möglich sein (Nullstellungszwang). |
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1. | Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Brocken- und Portalkranen mit mitfahrenden Steuerständen, |
2. | Hubwerke von Laufkatzen mit mitfahrenden Steuerständen, DA |
3. | programmgesteuerte Geräte für die Dauer der Programmsteuerung, |
4. | Anker-, Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge, sofern die Steuereinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Einrücken gesichert sind, |
5. | Spille, sofern sich die Steuereinrichtung in Reichweite des Geräteführers befindet, |
6. | hydraulische Hubgeräte für Einrichtungen, die funktionsbedingt eine Schwimm- oder Druckstellung erfordern. DA |
7. | Steuereinrichtungen für das Heben und Senken
von Fahrzeugaufbauten mittels der fahrzeugeigenen Luftfederung als
Hubeinrichtung, bei denen
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Steuereinrichtungen sind z. B. Schalter, Bremshebel, Kupplungshebel, Stellventile.
Laufkatzen sind auf Schienen oder dem Unterflansch von Trägern (Katzbahnen) fahrbare Wagen mit eingebautem oder anhängbarem Hubwerk. Siehe auch DIN 15 001-1 "Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart".
Eine Schwimm- oder Druckstellung können funktionsbedingt z. B. Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen, Fahrzeuganbaugeräte für den Straßenwinterdienst und die Bodenbearbeitung erfordern. Schwimmstellung bedeutet, daß im Hydrauliksystem alle Arbeitsöffnungen untereinander und mit dem Rückfluß verbunden sind.
Stützeinrichtungen für Fahrzeugwechselaufbauten sind keine Fahrzeugaufbauten im Sinne dieser Bestimmung.