(1) In Schußapparaten darf nur Munition verwendet werden,
.52) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Kartuschenmunition mit einem eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zünd- und Treibsatz nicht in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden oder nicht im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 Gramm ist.
(3) Es darf nur Munition mit dem für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Stärkegrad der Ladung verwendet werden. Liegt hierzu kein Erfahrungswert vor, muß beginnend mit dem schwächsten Stärkegrad der Ladung die für den Verwendungszweck erforderliche Ladungsstärke ermittelt werden.DA
(4) Nicht gezündete Kartuschen sind einzusammeln und bis zur Entsorgung aufzubewahren.DA
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Munitionsversager sicher entsorgt werden.DA
Der Stärkegrad der Ladung ist gemäß der Ersten Verordnung zum Waffengesetz wie folgt gekennzeichnet:
Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:
weiß | schwächste Ladung |
grün | schwache Ladung |
gelb | mittlere Ladung |
blau | starke Ladung |
rot | sehr starke Ladung |
schwarz | stärkste Ladung |
Die Farbkennzeichnung ist auch an der Kartuschenmunition anzubringen."
Bei Bolzenschubwerkzeugen bemißt sich die Stärke der Treibladung nach der Festigkeit des Werkstoffes an der Eintreibstelle, der Eintreiblänge und dem Durchmesser des Setzbolzens.
Beim Einsammeln und Aufbewahren sind die Bestimmungen des § 14 zu beachten.
Die sichere Entsorgung von Munitionsversagern erfolgt unter Beachtung der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).
Die Entsorgung wird von autorisierten Firmen durchgeführt.