(1) Schußapparate dürfen nur verwendet werden, wenn die Fristen für die Wiederholungsprüfung nach § 30 Abs. 1 nicht überschritten sind.
(2) Vor Beginn der Arbeiten mit Schußapparaten ist deren sicherer Zustand zu prüfen und dieser während der Arbeiten zu erhalten. Bei Mängeln, die zu Gefährdungen von Versicherten führen können, darf der Schußapparat nicht weiterverwendet werden.
(3) Schußapparate dürfen nur für Arbeiten verwendet werden, für die sie bestimmt und in der Betriebsanleitung ausgewiesen sind.
(4) Bei der Verwendung des Schußapparates ist die Betriebsanleitung zu beachten.
(5) Einrichtungen, die das unbeabsichtigte Zünden des Schußapparates verhindern, dürfen nicht unwirksam gemacht werden.
(6) Geladene Schußapparate sind, sofern sie nicht unverzüglich ausgelöst werden, zu entladen.