V. Prüfung

§ 30 Prüfung

(1) Der Unternehmer hat Schußapparate jeweils vor Ablauf von zwei Jahren – bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich dem Hersteller oder dessen Beauftragten zur Wiederholungsprüfung – vorzulegen. Dies gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen.DA

(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt mit der Auslieferung des Schußapparates durch den Hersteller oder Händler. Der Fristbeginn ist nachzuweisen

(3) Der Unternehmer hat die vom Hersteller oder seinem Beauftragten ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung nach Absatz 1, aus der das Ergebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle und der Name des mit der Prüfung Beauftragten hervorgehen, zur Einsicht aufzubewahren.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Schußapparat vor jeder Aushändigung auf den betriebssicheren Zustand und auf die Vollständigkeit der Ausrüstung geprüft wird.


DA zu § 30 Abs. 1:

Ein wesentlicher Funktionsmangel liegt z. B. dann vor, wenn zur Instandsetzung des Schußapparates Geräteteile ausgewechselt werden müssen, die der Betreiber nach der Betriebsanleitung nicht auswechseln darf.


DA zu § 30 Abs. 1 und 2:

Hinsichtlich der Fristen für die Wiederholungsprüfung siehe auch Dritte Verordnung zum Waffengesetz.