§ 17 Werkstoff der Eintreibstelle

(1) In ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile dürfen Setzbolzen mit Bolzenschubwerkzeugen nicht eingetrieben werden. DA

(2) Werden Setzbolzen in Mauerwerk oder Beton eingetrieben, muß deren Dicke mindestens der dreifachen Eindringtiefe des Setzbolzens entsprechen; Mauerwerk und Beton müssen jedoch mindestens 10 cm dick sein.


DA zu § 17 Abs. 1:


Ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile sind z. B.: