§ 17 Werkstoff der Eintreibstelle
(1) In ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile dürfen
Setzbolzen mit Bolzenschubwerkzeugen nicht eingetrieben werden.
DA
(2) Werden Setzbolzen in Mauerwerk oder Beton eingetrieben,
muß deren Dicke mindestens der dreifachen Eindringtiefe des
Setzbolzens entsprechen; Mauerwerk und Beton müssen jedoch
mindestens 10 cm dick sein.
Ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile sind z. B.:
- Hohlblocksteinmauerwerk,
- Lochziegel- und Lochsteinmauerwerk,
- Leichtbaustoffe,
- Beton nach DIN 1045 "Beton und Stahlbeton; Bemessung und
Ausführung", Festigkeitsklasse B 5,
- zu spröde, zu harte, zu weiche oder zu dünne
Werkstoffe,
- Eintreibstellen von herausgezogenen oder herausgebrochenen
Setzbolzen. Geeignete Werkstoffe oder Bauteile sind z. B.:
- Beton nach DIN 1045, Festigkeitsklassen B 10 bis B 55,
- Leichtmetall,
- Baustahl,
- Stahlguß,
- Vollsteinmauerwerk.