(1) An der Eintreibstelle muß der Abstand zu freien Kanten so groß sein, daß ein seitliches Austreten des Setzbolzens verhindert wird.DA
(2) Setzbolzen sind so weit voneinander einzutreiben, daß sie nicht infolge von Ausbrechen oder Aufreißen des Werkstoffes an der Eintreibstelle austreten können. DA
Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind die folgenden Mindestabstände zu freien Kanten einzuhalten:
Werkstoff Geräteart |
Mauerwerk | Beton, Stahlbeton | Stahl |
Bolzenschubwerkzeug | 5 cm | 5 cm | 3facher
Bolzenschaft- Durchmesser |
Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind folgende Mindestabstände der Setzbolzen untereinander einzuhalten:
Werkstoff Geräteart |
Mauerwerk | Beton, Stahlbeton | Stahl |
Bolzenschubwerkzeug | 10facher Bolzenschaft- Durchmesser |
10facher Bolzenschaft- Durchmesser |
5facher Bolzenschaft- Durchmesser |