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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 56: Arbeiten mit Schußapparaten
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§ 18 Mindestabstände für Setzbolzen

(1) An der Eintreibstelle muß der Abstand zu freien Kanten so groß sein, daß ein seitliches Austreten des Setzbolzens verhindert wird.DA

(2) Setzbolzen sind so weit voneinander einzutreiben, daß sie nicht infolge von Ausbrechen oder Aufreißen des Werkstoffes an der Eintreibstelle austreten können. DA


DA zu § 18 Abs. 1:

Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind die folgenden Mindestabstände zu freien Kanten einzuhalten:

Werkstoff
Geräteart
Mauerwerk Beton, Stahlbeton Stahl
Bolzenschubwerkzeug 5 cm 5 cm 3facher Bolzenschaft-
Durchmesser


DA zu § 18 Abs. 2:

Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind folgende Mindestabstände der Setzbolzen untereinander einzuhalten:

Werkstoff
Geräteart
Mauerwerk Beton, Stahlbeton Stahl
Bolzenschubwerkzeug 10facher Bolzenschaft-
Durchmesser
10facher Bolzenschaft-
Durchmesser
5facher Bolzenschaft-
Durchmesser