§ 8 Persönliche Anforderungen
Der Unternehmer darf Schußapparate nur solchen Versicherten zur Verwendung überlassen, bei denen er sich überzeugt hat, daß sie
- mit der Handhabung und dem Einsatz der Geräte vertraut sind,
- die beim Arbeiten mit dem Gerät auftretenden Gefahren kennen,
und von denen zu erwarten ist, daß sie die Arbeiten mit den Schußapparaten zuverlässig ausführen. DA
DA zu § 8:
Zur Handhabung gehört das Benutzen, Auseinandernehmen, Reinigen und Wiederzusammensetzen sowie das Beseitigen von Störungen und Munitionsversagern.
Das zuverlässige Arbeiten schließt auch ein, daß der Arbeitsbereich von unbeteiligten Personen freigehalten wird.