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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 56: Arbeiten mit Schußapparaten
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§ 8 Persönliche Anforderungen

Der Unternehmer darf Schußapparate nur solchen Versicherten zur Verwendung überlassen, bei denen er sich überzeugt hat, daß sie

und von denen zu erwarten ist, daß sie die Arbeiten mit den Schußapparaten zuverlässig ausführen. DA


DA zu § 8:

Zur Handhabung gehört das Benutzen, Auseinandernehmen, Reinigen und Wiederzusammensetzen sowie das Beseitigen von Störungen und Munitionsversagern.

Das zuverlässige Arbeiten schließt auch ein, daß der Arbeitsbereich von unbeteiligten Personen freigehalten wird.