§ 9 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf mit Arbeiten an und mit Schußapparaten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Schußapparaten und deren Umgang vertraut sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.DA


DA zu § 9:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.