III. Besondere Bestimmungen für krebserzeugende Gefahrstoffe

§ 13 Mitteilung

(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres über jeden Versicherten, der Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Überschreiten der Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe ausgeübt hat, Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß insbesondere enthalten:

1.Angaben zur Person,
2.Angaben zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen,
3.Art, Beginn und Ende der Tätigkeit mit diesen Gefahrstoffen,
4.Angaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
5.Rentenversicherungsnummer.

Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 weniger als 3 Monate ausgeübt worden ist. DA

(2) Dem Versicherten sind Abschriften der Mitteilung nach Absatz 1 zu überlassen. Der Betriebs- oder Personalrat ist über den Inhalt der Mitteilung zu informieren.

 

DA zu § 13 Abs. 1:

Für die Mitteilung des Unternehmers stehen Formblätter nach dem Muster des Anhanges 6 zur Verfügung. Die Mitteilung kann auch auf einem entsprechenden maschinenlesbaren Datenträger erfolgen, sofern er im Satzaufbau den Vorgaben des Organisationsdienstes für nachgehende Untersuchungen (ODlN) bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg, entspricht.

Für die Meldung der Versicherten an die Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs), Augsburg, sind die besonderen Formblätter weiterhin zu verwenden.

In die Ermittlung, ob ein Versicherter die Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen mindestens 3 Monate ausgeübt hat, sind auch frühere Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen an verschiedenen Arbeitsplätzen des gleichen Unternehmens, in anderen Unternehmen und in früheren Jahren soweit bekannt einzubeziehen.

"Bekannt" sind Einzelheiten zur Arbeitsanamnese, die ohne besondere Ermittlungsbemühungen aus den vorhandenen Arbeitsunterlagen oder der Kenntnis des Versicherten erfaßt werden können. Somit sind bei Versicherten mit häufig wechselnden Arbeitsplätzen (z.B. Leiharbeitnehmer, Betriebshandwerker) die Tätigkeitszeiten zusammenzurechnen.

Das Ende der Tätigkeit mit dem krebserzeugenden Gefahrstoff kann auf dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, auf dem Wechsel in einen anderen Arbeitsbereich oder auf der Änderung der Betriebsverhältnisse beruhen.

Auch für die Abmeldung gilt die Meldefrist bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Wird die Tätigkeit mit einem krebserzeugenden Gefahrstoff nur für eine kurze Zeit unterbrochen (z.B. Urlaub, vorübergehende Betriebsunterbrechung, nur zeitweilige Produktion) oder folgen einander in diesem Arbeitsbereich fortgesetzt kurzfristige Tätigkeitszeiten mit einem oder mehreren krebserzeugenden Gefahrstoffen, ist hinsichtlich der Erfassung die gesamte Zeit zu berechnen. Eine wiederholte Meldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Zu melden sind auch diejenigen Versicherten, bei denen der Unternehmer seit dem 1. Oktober 1984 zu nachgehenden Untersuchungen verpflichtet war.

Für krebserzeugende Stoffe der Gruppe I des Anhangs II der Gefahrstoffverordnung, für die ein TRK-Wert nicht festgesetzt ist, ist die Auslöseschwelle überschritten, wenn beim Umgang mit diesen Gefahrstoffen, einschließlich der Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich, die Bestimmungsgrenze eines hierfür anerkannten Meßverfahrens überschritten ist. Hierfür anerkannte Meßverfahren werden vom Fachausschuß Chemie des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften veröffentlicht (BArbBl. 3/1990, Seite 80).

Ist für krebserzeugende Stoffe der Gruppen II und III des Anhangs II der Gefahrstoffverordnung kein TRK-Wert festgesetzt und kann dadurch auch keine Auslöseschwelle bestimmt werden, darf dies nicht dazu führen, daß auf spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und auf die Mitteilung verzichtet wird. In diesen Fällen können zur Entscheidungsfindung herangezogen werden:

"Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (ZH 1/600),
TRK-Werte von vergleichbaren krebserzeugenden Gefahrstoffen,
ausländische Grenzwerte (z.B. TLV-Wert, USA), auch wenn diese nicht die Zielsetzung von TRK-Werten haben.

Des weiteren sind inhomogene Tätigkeiten mit luftmeßtechnisch nicht sicher erfaßbaren Stoßbelastungen (Chargenbetrieb, Technikum, Störungsbeseitigung durch Handwerker) einzubeziehen.