§ 14 Gesundheitsakte

(1) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten, für jeden ärztlich zu überwachenden Versicherten, der eine Tätigkeit mit Überschreiten der Auslöseschwelle ausübt, eine Gesundheitsakte zu führen und diese während der überwachungspflichtigen Zeit bezüglich Arbeitsanamnese, Untersuchungsbefunde einschließlich der biologischen Daten sowie der ärztlichen Beurteilung auf dem laufenden zu halten. Die Berufsgenossenschaft kann andere Dokumentationen arbeitsmedizinischer Aufzeichnungen zulassen, wenn sie die gleichen Angaben wie das Muster der Gesundheitsakte enthalten und eine zentrale Aufbewahrung möglich ist. DA

(2) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten, die Gesundheitsakte

1.bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in welchem der Versicherte 75 Jahre alt geworden ist oder geworden wäre,
oder
2.der Berufsgenossenschaft zu übergeben, wenn er sie nicht selbst aufbewahren kann.

Nummer 2 gilt auch, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Aufbewahrung der Gesundheitsakte bei der Berufsgenossenschaft ausdrücklich wünscht. DA

(3) Der Unternehmer hat ferner den ermächtigten Arzt zu verpflichten, die Gesundheitsakte

1.der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle auf Verlangen der staatlichen Behörde vorzulegen
sowie
2.auf Verlangen der Berufsgenossenschaft einem anderen mit einer Vorsorgeuntersuchung betrauten ermächtigten Arzt, dem ermächtigten Nachfolger oder ihr selbst zur Erfassung vorzulegen und bei Fortfall der Ermächtigung die Gesundheitsakte der Berufsgenossenschaft zu übergeben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Unternehmer nicht, wenn die zuständige Behörde dem Arzt mit der Ermächtigung auferlegt hat, die ihm nach diesen Absätzen obliegenden Pflichten zu erfüllen.

 

DA zu § 14 Abs. 1:

Hinweise zu den aufzunehmenden Daten ergeben sich aus den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

Ein Muster einer Gesundheitsakte ist als Anhang 7 beigefügt.

 

DA zu § 14 Abs. 2:

In erster Linie ist der ermächtigte Arzt nach Maßgabe dieser Vorschrift und anderer besonderer Rechtsvorschriften (Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Berufsordnungen), die im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen auferlegen können, zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Gesundheitsakte verpflichtet. Auch für den Fall des Todes des ermächtigten Arztes ist für die Erfüllung der Pflichten aus § 14 Abs. 2 und 3 zu sorgen.

 

DA zu § 14 Abs. 2 und 3:

Die Weitergabe der Gesundheitsakte ist nur möglich, wenn Gründe der ärztlichen Schweigepflicht dem nicht entgegenstehen.