(1) Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
1. | arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit, |
2. | arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Tätigkeit, |
3. | arbeitsmedizinische nachgehende Untersuchungen nach Beendigung einer Tätigkeit. |
(2) Als Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten (§ 7).