(1) Ein Versicherter, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, ist auf sein Verlangen einer Vorsorgeuntersuchung auch zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht vorliegen, aber damit zu rechnen ist, daß er durch seine Tätigkeit an seiner Gesundheit geschädigt werden kann, weil er mit Gefahrstoffen umgeht oder eine gefährdende Tätigkeit ausübt.
(2) Beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei gefährdenden Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 ist die Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt zu veranlassen. Im übrigen ist die Untersuchung bei einem Arzt zu veranlassen, der die arbeitsmedizinische Fachkunde nach § 3 UVV "Betriebsärzte" (VBG 123) besitzt. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen, sofern die Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.
(4) Wird eine Vorsorgeuntersuchung veranlaßt, so hat der Unternehmer dem untersuchenden Arzt aufzugeben,
1. | den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und den Versicherten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten, | |
2. | dem Unternehmer schriftlich zu bestätigen, daß eine Untersuchung stattgefunden hat, | |
3. | im Falle gesundheitlicher Bedenken | |
a) dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint, | ||
b) den Versicherten medizinisch zu beraten. |
(5) Veranlaßt der Unternehmer die beantragte Untersuchung nicht oder ist der Versicherte mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden, so kann der Versicherte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft über die Notwendigkeit der Untersuchung oder über deren Ergebnis beantragen.
Untersuchungen auf Verlangen kommen in Betracht, wenn bei der Tätigkeit die Auslöseschwelle für einen in Anlage 1 aufgeführten Gefahrstoff unterschritten wird bzw. die Auswahlkriterien für eine dort genannte gefährdende Tätigkeit nicht erfüllt sind oder eine Regelung in der Anlage 1 fehlt.
Voraussetzung ist aber eine qualifizierte Beurteilung der Kausalität.
Das Verlangen des Versicherten nach einer Vorsorgeuntersuchung nach § 7 löst keine regelmäßigen Nachuntersuchungen aus.