§ 4 Erstuntersuchung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erstuntersuchung vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt wird. Die Erstuntersuchung darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen. DA

 

DA zu § 4:

Eine Erstuntersuchung kann auch bei veränderten Arbeitsplatzbedingungen an demselben Arbeitsplatz oder bei Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes erforderlich sein.

Die 12-Wochenfrist dient dem Zweck, einen möglichst aktuellen Untersuchungsbefund für die Beurteilung zu gewährleisten.