§ 6 Verkürzung oder Verlängerung der Fristen für Nachuntersuchungen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann die in der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen

1.für Versicherte verkürzen, für die festgestellt worden ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem Maße ausgesetzt sind oder die gefährdende Tätigkeit in besonderem Maße ausüben oder für die es der ermächtigte Arzt infolge ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
2.für Versicherte verlängern, für die festgestellt worden ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders geringem Maße ausgesetzt sind oder die gefährdende Tätigkeit in besonders geringem Maße ausüben.

Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidet über die Verkürzung oder Verlängerung der Nachuntersuchungsfristen die zuständige Behörde. DA

(2) Ist ein Versicherter innerhalb von 6 Monaten nach dieser Unfallverhütungsvorschrift oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.

(3) Muß sich der Versicherte innerhalb eines Jahres mehreren unterschiedlichen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen, so ist vom Unternehmer zu prüfen, ob für den Versicherten aufgrund seiner Tätigkeit eine besondere Gesundheitsgefährdung besteht und durch welche Maßnahmen diese beseitigt werden kann.

 

DA zu § 6 Abs. 1:

Die zuständige Behörde entscheidet bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoffverordnung. Diese Gefahrstoffe sind in Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.