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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 62: Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten
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§ 10 Behälter und Tanks

(1) Behälter und Tanks für Brennstoffe und Öle sowie deren Ausrüstung und Zubehör müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt und so befestigt sein, daß sie sich nicht verschieben oder lösen können.

(2) Behälter und Tanks für flüssige Brennstoffe und Öle sowie deren Ausrüstung und Zubehör müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben. Sie dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit Behältern und Bunkern für feste Brennstoffe haben. Ist aus räumlichen Gründen der Einbau von Behältern und Tanks für flüssige Brennstoffe und Öle über Kraftmaschinen und Dampfkesseln, Heizgeräten sowie heißen Rohrleitungen unumgänglich, muß sichergestellt sein, daß auslaufende Brennstoffe oder Öle sich nicht entzünden können.DA

(3) Füllstutzen an Behältern und Tanks zur Übernahme flüssiger Brennstoffe müssen bis zum freien Deck geführt und verschließbar sein. Füllstutzen und Fülleitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß überlaufender Brennstoff nicht in das Wasserfahrzeug oder schwimmende Geräte eindringen kann.

(4) Behälter und Tanks für flüssige Brennstoffe müssen eine ins Freie führende Entlüftung haben, die so beschaffen ist, daß beim Füllen kein Überdruck im Behälter oder Tank entstehen kann und Dämpfe jederzeit entweichen können. Entlüftungsöffnungen müssen höher als Füllöffnungen liegen. Entlüftungsöffnungen von Behältern oder Tanks für Brennstoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C müssen mit einer wirksamen Flammendurchschlagsicherung versehen sein. DA

(5) Brennstoffstand-Anzeigegeräte müssen gegen Beschädigungen geschützt und so beschaffen sein, daß Flüssigkeit nicht austreten kann. Sie müssen eine Selbstschlußeinrichtung haben, deren Bedienungselement leicht zugänglich ist und oberhalb der Beplattung von Flurböden oder Podesten betätigt wird.

(6) Anzeigegeräte, die Bestandteil der Behälter- oder Tankwandungen sind, müssen aus bruchsicherem und temperaturbeständigem Werkstoff bestehen. Selbstschlußeinrichtungen sind an ihnen nicht erforderlich.


DA zu § 10 Abs. 2 Satz 3:

Die Forderung ist erfüllt, wenn unter den Rohrleitungsanschlüssen, Ventilen und den Stellen der Behälter oder Tanks, aus denen Brennstoffe oder Öle unbeabsichtigt auslaufen oder abtropfen können, Auffangbehälter, -wannen oder Tropfbleche angebracht sind. Tropfbleche werden so geführt, daß die Brennstoffe oder Öle gefahrlos abgeleitet werden.


DA zu § 10 Abs. 4:

Als ins Freie führende Entlüftung ist z. B. der Schwanenhals geeignet.