Werden Schiffsantriebsmaschinen nicht vom Steuerstand aus bedient, müssen Steuerstand und Bedienungsstand untereinander mit mindestens zwei voneinander unabhängig wirksamen Einrichtungen zur gegenseitigen Verständigung verbunden sein. DA
Solche Einrichtungen sind z. B. Maschinentelegraf, Sprachrohr,
Telefon, Glocke.
DA zu § 14: