§ 14 Befehlsübermittlung

Werden Schiffsantriebsmaschinen nicht vom Steuerstand aus bedient, müssen Steuerstand und Bedienungsstand untereinander mit mindestens zwei voneinander unabhängig wirksamen Einrichtungen zur gegenseitigen Verständigung verbunden sein. DA


DA zu § 14:

Solche Einrichtungen sind z. B. Maschinentelegraf, Sprachrohr, Telefon, Glocke.