(1) Verbrennungskraftmaschinen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt bis 55 °C betrieben werden, dürfen weder in Räumen unter Deck noch in Räumen mit Dampfkesseln, Heizgeräten oder Verbrennungskraftmaschinen für den Betrieb mit anderen Brennstoffen aufgestellt sein.
(2) Fahrgastschiffe und Fähren, die Personen befördern, dürfen nicht mit Verbrennungskraftmaschinen ausgerüstet sein, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt bis 55 °C betrieben oder angelassen werden. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe und Fähren mit Außenbordmotoren, die mit Brennstoffen der Gefahrenklasse K 1 betrieben werden, sofern
Siehe hierzu auch § 5.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
DA zu § 15 Abs. 2: