B. Verbrennungskraftmaschinen

§ 15 Brennstoffe

(1) Verbrennungskraftmaschinen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt bis 55 °C betrieben werden, dürfen weder in Räumen unter Deck noch in Räumen mit Dampfkesseln, Heizgeräten oder Verbrennungskraftmaschinen für den Betrieb mit anderen Brennstoffen aufgestellt sein.

(2) Fahrgastschiffe und Fähren, die Personen befördern, dürfen nicht mit Verbrennungskraftmaschinen ausgerüstet sein, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt bis 55 °C betrieben oder angelassen werden. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe und Fähren mit Außenbordmotoren, die mit Brennstoffen der Gefahrenklasse K 1 betrieben werden, sofern

  1. das Fahrzeug für die Beförderung von nicht mehr als 12 Personen zugelassen ist
    und
  2. der Brennstofftank außenbords so angebracht ist, daß auslaufender Brennstoff nicht in das Fahrzeug gelangen kann. DA


DA zu § 15 Abs. 2:

Siehe hierzu auch § 5.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.