§ 16 Bedienungseinrichtungen

(1) Handkurbeln zum Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen müssen so geführt und mit der Maschine verbunden sein, daß sie

  1. nicht zurückschlagen können,
  2. beim Anlaufen der Maschine selbsttätig ausrücken und nicht mitgenommen werden können

    und

  3. nicht aus der Führung herausgeschleudert werden können. DA

Sie müssen mit einer drehbaren, nicht abziehbaren Griffhülse versehen sein, die so angebracht ist, daß Beschäftigte nicht durch Quetschungen zwischen Griffhülse und anderen Kurbelteilen verletzt werden können.

(2) Bedienungseinrichtungen, die beim Anlassen von Hand gleichzeitig betätigt werden, müssen so angebracht sein, daß der Bedienende nicht verletzt werden kann. DA

(3) Zündpapier- und Luntenhalter müssen so beschaffen sein, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.

(4) Einrichtungen zum Fernanlassen müssen so beschaffen sein, daß die Kraftmaschine nicht unbeabsichtigt angelassen werden kann.


DA zu § 16 Abs. 1 Nr. 3:

Die Forderung ist erfüllt, wenn z. B. eine doppelte Lagerung vorhanden ist.


DA zu § 16 Abs. 2:

Solche Bedienungseinrichtungen sind z. B. Dekompressionshebel, die beim Handanlassen betätigt werden müssen.