§ 18 Auspuffanlagen

Auspuffanlagen müssen fest angebracht und so verlegt sein, daß sie

  1. nicht durch Räume führen, die zum Aufenthalt von Personen oder zum Aufbewahren brennbarer Stoffe bestimmt sind,
  2. Motorabgase nur ins Freie oder unter Wasser gefahrlos ableiten. DA


DA zu § 18 Nr. 2:

Der Bestimmung ist entsprochen, wenn auch die im Freien verlegten Teile der Auspuffanlagen so geführt sind und enden, daß die Abgase auch bei ungünstiger Windrichtung nicht von außen in Unterkunftsräume, Steuerhäuser und Bedienungsstände gelangen und die Beschäftigten auf den Arbeitsplätzen so wenig wie möglich belästigen.

Auspuffanlagen, die unter Wasser oder in der Nähe der Wasserfläche enden, werden zweckmäßigerweise so geführt, daß Wasser in sie nicht eindringen und Schäden im Motor verursachen kann.