Auspuffanlagen müssen fest angebracht und so verlegt sein, daß sie
Der Bestimmung ist entsprochen, wenn auch die im Freien verlegten
Teile der Auspuffanlagen so geführt sind und enden, daß
die Abgase auch bei ungünstiger Windrichtung nicht von außen
in Unterkunftsräume, Steuerhäuser und Bedienungsstände
gelangen und die Beschäftigten auf den Arbeitsplätzen
so wenig wie möglich belästigen.
Auspuffanlagen, die unter Wasser oder in der Nähe der Wasserfläche
enden, werden zweckmäßigerweise so geführt, daß
Wasser in sie nicht eindringen und Schäden im Motor verursachen
kann.
DA zu § 18 Nr. 2: