Die Sicherheitseinrichtungen sind entsprechend ihrer Beanspruchung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. DA
Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Wächter, Regler, Warneinrichtungen,
Sicherheitsventile, Manometer.
Die Häufigkeit der Überprüfung ist für Sicherheitseinrichtungen,
für die Unfallverhütungsvorschriften oder behördliche
Bestimmungen erlassen sind, in diesen festgelegt. Bestehen solche
Vorschriften oder Bestimmungen nicht, sind für die Zeitabstände
die Anweisungen der Hersteller maßgeblich oder die Art der
Sicherheitseinrichtung, ihre Beanspruchung, der Werkstoff, aus
dem sie hergestellt ist, die Zeitdauer, während der sie in
Betrieb ist usw. Die Überprüfung auf Wirksamkeit kann
mehrmals innerhalb einer Arbeitsschicht notwendig sein, aber auch
nur täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich oder einmal innerhalb eines Jahres.
Sachkundige im Sinne dieser Bestimmung sind z. B. Betriebsingenieure,
Technische Inspektoren, Maschinenmeister, Maschinisten, Motorenwarte.
DA zu § 23: