(1) Während des Betriebes dürfen Reparaturarbeiten an Maschinenanlagen und Reinigungsarbeiten an sich bewegenden Teilen der Maschinenanlage nicht ausgeführt werden. Wartungsarbeiten sind während des Betriebes nur zulässig, wenn hierfür besondere Einrichtungen vorhanden sind, die verhindern, daß Beschäftigte verletzt werden können.
(2) Bei Reparatur-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten an oder in der Nähe von Teilen der Maschinenanlage, die sich während des Betriebes bewegen, sind Maßnahmen zu treffen, die es verhindern, daß die Maschine unbeabsichtigt anläuft oder von anderen Beschäftigten in Gang gesetzt wird. DA
Geeignete Maßnahmen sind z. B. DA zu § 26 Abs. 2:
die Verwendung von Feststellvorrichtungen, wie Wellen- oder Getriebebremsen,
Radsperren, Vorstecker, das Abkuppeln von Wellenleitungen, das
Verschließen von Schalteinrichtungen.