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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 62: Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten
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§ 33 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1972 in Kraft.

 

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft am 1. Januar 2012 in Kraft.

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift „Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“ (VBG 107b) wird genehmigt.

Bonn, den 21. Februar 1972

III b 2 – 3986.118 – (2) – 3715.1

 (L. S.)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag:
gez. Kliesch

1. Nachtrag

zur Unfallverhütungsvorschrift „Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“ (VBG 107b), gültig ab 1. Januar 1993*).

Genehmigung

Der vorstehende Erste Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift „Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“ (VBG 107b) wird genehmigt.

Bonn, den 20. November 1992

III b 2 – 34 551-6 – (5) – 34 124-2

 (L. S.)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
gez. Irlenkaeuser

2. Nachtrag

zur Unfallverhütungsvorschrift „Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“ (VBG 107b), gültig ab Januar 1997*)

Genehmigung

Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift „Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“ (VBG 107b) wird genehmigt.

Bonn, den 17. Oktober 1996

III b 2 – 34 120-1 – (28) – 34 124-2

 (L. S.)
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
   Im Auftrag
  gez. Streffer

*) Die durch den 1. Nachtrag erfolgten Änderungen sind in diese Ausgabe eingearbeitet.
*) Die durch den 2. Nachtrag erfolgten Änderungen sind in diese Ausgabe eingearbeitet.