§ 5 Räume für Maschinenanlagen

(1) Räume für Maschinenanlagen im Schiffskörper, einschließlich der zu ihnen gehörenden Arbeitsräume, müssen von anderen Räumen durch wasserdichte, bis zum Hauptdeck reichende Querschotte getrennt sein. DA

(2) Schotte, Wände, Decken, Flurböden, Podeste, Türen, Oberlichter, Fensterrahmen sowie Treppen, Leitern und Tritte der Räume für Maschinenanlagen müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein. DA

(3) Zum Schutz der Beschäftigten gegen Ausgleiten, Stolpern oder Abstürzen müssen:

  1.Flurböden eben verlegt sein;
  2.Flurplatten so verlegt sein, daß sie fest aneinander liegen und nicht verrutschen oder verkanten können;
  3.Flurböden, welche die Grundfläche des Raumes nicht vollständig bedecken oder offene begehbare Ausschnitte haben, mit Fußleisten und Geländern versehen sein;
  4.nicht begehbare Ausschnitte in Flurböden, die offenbleiben müssen, allseitig durch Fußleisten gesichert sein;
  5.Flurböden, Podeste, Übergänge sowie Treppen- und Trittstufen, Leitersprossen und Steigeisen mit einer rutschsicheren Oberfläche versehen sein. DA

(4) In Räumen, in denen Verbrennungskraftmaschinen und Dampfkessel aufgestellt sind, muß auch bei geschlossenen Türen, Fenstern und Oberlichtern eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein.

(5) Räume mit Behältern und Tanks mit mehr als 5 l Fassungsvermögen für Brennstoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C müssen von anderen Schiffsräumen öl- und gasdicht abgetrennt sein. Diese Brennstofflagerräume müssen eine ins Freie führende Entlüftung mit einer wirksamen Flammendurchschlagsicherung haben. Abzugsrohre von Heizeinrichtungen dürfen nicht durch diese Räume führen. An den Zugängen muß ein Schild dauerhaft und gut lesbar mit folgender Aufschrift angebracht sein:

Explosionsgefahr!

Rauchen, offenes Licht und Feuer verboten.


DA zu § 5 Abs. 1:

Zu den Maschinenanlagen gehörende Arbeitsräume sind besondere Räume, in denen Arbeiten ausgeführt werden, die für den Betrieb und die Instandhaltung der Maschinenanlagen erforderlich sind, z. B. Werkstatträume.


DA zu § 5 Abs. 2:

Als "nicht brennbar" sind Werkstoffe anzusehen, die weder brennen noch bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C entzündliche Dämpfe in solcher Menge abgeben, daß sie durch eine kleine Zündflamme entzündet werden können.


DA zu § 5 Abs. 3 Nr. 5:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

Flurböden, Podeste, Übergänge sowie Treppen- und Trittstufen aus Warzen-, Raupen- oder Tränenblech oder aus Gitterrosten hergestellt sind. Riffelblech entspricht nicht der Bestimmung, weil es nicht rutschsicher ist;

Leitersprossen und Steigeisen aus hochkantstehenden Vierkanteisen bestehen; oder

Treppen- und Trittstufen können aus mehreren nebeneinanderliegenden, hochkantstehenden Vierkanteisen hergestellt sein.

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Flammendurchschlagsicherung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt als ausreichend befunden worden ist.

Das Feuerverbot bedeutet, daß in den Räumen mit Behältern und Tanks für Brennstoffe auch keine Heizgeräte aufgestellt und betrieben werden dürfen.