Maschinen- und Kesselräume müssen mindestens je zwei Ausgänge haben, von denen einer zum freien Deck führen muß; der zweite Ausgang kann als Notausstieg mit einer lichten Weite von mindestens 610 x 610 mm ausgebildet sein. Ein zweiter Ausgang ist nicht erforderlich, wenn alle Orte, die zur Bedienung und Wartung der Maschinen und Kessel erreicht werden müssen, nicht mehr als 3 m vom Ausgang entfernt sind. DA
Notausstiege sind Fluchtöffnungen, durch die z. B. bei Brand,
Kollision, Havarie, Schiffsuntergang die Maschinen- und Kesselräume
schnell verlassen werden können, wenn die Hauptausgänge
nicht mehr erreichbar sind. Geeignet sind Oberlichter, Schächte,
Luken usw., die etwa mittschiffs in entgegengesetzter Richtung
vom Hauptausgang liegen, jederzeit von innen und außen geöffnet
werden können und zu denen Steigeisen, Trittstufen, Aufstiege
oder ähnliche Einrichtungen führen. Als Notausstiege
können deshalb nur solche Öffnungen Verwendung finden,
die eine erwachsene Person im Falle der Gefahr ohne Schwierigkeiten
durchlassen.
Geringere Abmessungen als 610 x 610 mm sind nicht ausreichend,
weil ein aus dem Raum Fliehender durch eine noch kleinere Öffnung,
besonders bei Schräglage des Fahrzeugs, nicht mehr schnell
genug aussteigen kann.
DA zu § 6: