§ 7 Elektrische Anlagen (Beleuchtung)

Maschinenräume und Kesselräume, ausgenommen Räume für Hilfsmaschinen, die nur kurzfristig in Betrieb sind, müssen elektrische Beleuchtung haben. Elektrische Anlagen müssen ortsfest verlegt sein. DA


DA zu § 7:

Hilfsmaschinen, die nur kurzfristig in Betrieb sind, sind z. B. Pumpen-, Generatorenaggregate.