§ 8 Rohrleitungen
Rohrleitungen und ihre Armaturen müssen entsprechend ihrem
Verwendungszweck dauerhaft gekennzeichnet sein. DA
Kennzeichnung z. B. durch Farbanstrich, beschriftete Schilder.
Siehe auch DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach
dem Durchflußstoff".