§ 8 Rohrleitungen

Rohrleitungen und ihre Armaturen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck dauerhaft gekennzeichnet sein. DA


DA zu § 8:

Kennzeichnung z. B. durch Farbanstrich, beschriftete Schilder.

Siehe auch DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff".