Im Arbeits- und Verkehrsbereich liegende Teile von Maschinenanlagen, die sich erhitzen können, müssen so angeordnet oder abgeschirmt sein, daß Versicherte keine Verbrennungen erleiden können. DA
Die Forderung ist erfüllt, wenn Teile wie Auspuffanlagen,
Rohrleitungen, Filter, Wärmetauscher, die wärmer als
70 °C werden, durch Isolierung, durch mit Abstand angebrachte
Schutzbleche oder Umwehrungen abgeschirmt sind. Die Außentemperaturen
von nicht metallischen Isolierungen können bis zu 100 °
C betragen, da diese bis zu dieser Temperatur keine Verbrennungen
verursachen.
DA zu § 9: