§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Schwimmende Geräte sind:

Schwimmkörper oder Schiffskörper mit ständig auf ihnen vorhandenen oder vorübergehend auf sie verbrachten Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen.DA

(2) Wasserfahrzeuge mit Ladegeschirr (Lademast und Ladebaum), die der Güterbeförderung dienen, und Schwimmdocks gehören nicht zu den schwimmenden Geräten.DA


DA zu § 2 Abs. 1:

Fördergeräte sind z. B. Stetigförderer, Getreideheber; Arbeitsmaschinen sind z. B. Bagger (auch Saugbagger), Spüler, Rammen und andere Baumaschinen aller Art.


DA zu § 2 Abs. 2:

Für Wasserfahrzeuge mit Ladegeschirr siehe UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D19)